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@ jasper

Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren muss nicht kostengünsrig sein, denn die Kollegen von den Ordnungsämtern könnten gem. § 29 a OWiG abschöpfen und zwar alles das was der Betreiber durch das unerlaubte Aufstellen des Gerätes erlangt hat. Solche Beträge können auch geschätzt werden, wenn z.B. das Buchhaltungssystem noch nicht funktioniert.

Und da Ihr selbst am besten wisst, was man so im Monat an Umsatz machen kann und wenn ich vom Umsatz spreche, meine ich alles was ins Gerät eingeschmissen wird und nicht die Aufwendungen (Gewinnauszahlungen) die geflossen sind, dann könnt Ihr abschätzen was so ein Ordnungswidrigkeitenverfahren kosten kann.

Ordnungsämter haben in diesem Bereich die gleichen Befugnisse wie die Polizei, d.h. sie können Durchsuchungsbeschlüsse und auch Dingliche Arreste beim zuständigen Amtsgericht anregen.

@ tapier

Du hast recht, mach Dich blos nicht strafbar und ruf lieber das Ordnungsamt an.


Gruß Meike



Gepostet am 08.06.2007 um 17:08 von:
Benutzer: Meike
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