Forum-Gewerberecht

» Geschicklichkeitsspiel mit Gewinnerzielung «

Gruß in die Pfalz,

eine Erlaubnis nach § 60 a Abs. 2 Satz 2 GewO für die Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33 d GewO für das eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen LKAs oder ein Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne des § 33 e GewO vorgelegt werden muss, darf im Reisegewerbe nur auf den in § 5 SpielV bezeichneten Veranstaltungen und nur dann erteilt werden, wenn [b][u]der Gewinn in Waren besteht.[/u][/b]



Gruß Meike



Gepostet am 08.06.2007 um 13:27 von:
Benutzer: Meike
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