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» Betreiben eines Flugplatzes «

 Moin    Moin   aus Thüringen,

zu 1. im Regelfall ja - möglicher Ausnahmefall z. B. wenn ein Luftsportverein ein kleinen Flugplatz ohne Gewinnerzielungsabsicht selbst betreibt

zu 2. würde ich analog zur Fahrschule sehen: selbständiger Fluglehrer ist freiberuflich i. S. des 6er GewO tätig und der Betrieb einer Flugschule ist Gewerbe

zu 3. wenn die Rundflüge mit Gewinnerzielungsabsicht und nicht nur zum Selbstkostenpreis durchgeführt werden, ist es auf jeden Fall anzeigepflichtiges Gewerbe - auch wenn man es oben am Himmel als "höhere Dienstleistung" ansehen könnte  großes Grinsen  



Gepostet am 07.06.2007 um 12:05 von:
Benutzer: Puz_zle
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