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Hallo aus Neuss,

@tapier

So würde ich es sehen. Ich würde allerdings nicht davon sprechen, dass der einzelne Betreiber "der Gnade des Ordnungsamtes" ausgeliefert ist.

Das OVG Münster hat hier lediglich die Beweislast umgekehrt. Es ist nunmehr Aufgabe der Ordnungsämter die fehlende Konformität der Geräte mit § 6a SpielV nachzuweisen. Eine generelle Abräumverfügung für Fungames ist ausgeschlossen. Ich bin der Meinung, dass dies doch eher für Rechtssicherheit sorgt.

Angesichts der hohen Komplexität der Geräte und deren Software ist eher davon auszugehen, dass die Geräte zum überwiegenden Teil stehen bleiben werden, da der Nachweis Seitens der Ordnungsämter, dass ein einzelnes Gerät nicht den Vorgaben der SpielV entspricht, fast nicht mehr zu führen ist.

Als Vetreter der Ordnungsbehördenseite komme ich also wieder zu dem Punkt, dass auch die Unterhaltungsgeräte von einer neutralen Stelle geprüft werden sollten. Vielleicht begreift das auch irgendwann einmal unsere Legislative.

Jürgen Schmitz



Gepostet am 06.06.2007 um 14:27 von:
Benutzer: OJ Neuss
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