Forum-Gewerberecht

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Also wenn ich es nun richtig verstehe:

Unterhaltungsgeräte die nach §6a SpielV umgerüstet wurden dürfen aufgestellt werden, selbst wenn das ursprüngliche Gerät ein seit 2006 illegales Fungame oder ein vormals nach §33c/d zulassungspflichtiges Geldspielgerät war.

Solange der Spieler keinen geldwerten Vorteil, abgesehen von 6 Freispielen pro endgeldliches Spiel, erziehlen kann, ist es erlaubt.

Wenn nun aber ein Betreiber erzielte Highscores, Punkte, Bananen, Erbeeren oder sonstiges in etwas Geldwertes wechselt oder der Spieler selbst ohne Hilfe durch den Betreiber die Umbaumaßnahmen umgehen kann ist es wie gehabt ein Verstoß gegen §284 StGB und muss im Einzelfall auch entsprechend angezeigt und verolgt werden.

Damit wird aber nicht die umgebaute Geräteart von vornerein Illegal, sondern nur das entsprechende Gerät zum 'Werkzeug' für die Straftat.

Ein Unterhaltungsgerät ohne Gewinnmöglichkeit benötigt keine Prüfung (auch keine negative) durch die PTB, weil diese dafür nicht zuständig sind.

Da es keine annerkannte Stelle gibt die für solche Prüfungen zuständig ist obliegt es des Ordnungsämtern zu erkennen ob hier die SpielV eingehalten wird oder nicht.

Womit ein Betreiber weiterhin der Gnade seines OA's ausgeliefert ist.


Habe ich es nun richtig verstanden ?



Gepostet am 06.06.2007 um 13:22 von:
Benutzer: tapier
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