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Guten Morgen aus Kassel!

Meine Antwort war nicht präzise genug. Richtig hätte sie lauten müssen:

Da er nach Deiner Aussage über eine vollumfängliche Erlaubnis gem. § 34c GewO verfügt, unterliegt er für die übrigen Produkte im Bereich der Kapitalanlagevermittlung [U]- wie sie im § 34c Abs. 1 Nr. 1 b GewO genannt werden -[/U] der Prüfungspflicht nach § 16 MaBV.

Hinsichtlich der Vermittlung von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft und ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz (InvG) vertrieben werden dürfen, haben wir in unseren Erlaubnisurkunden den Erlaubnisumfang präzisiert:

Diese Produkte dürfen vermittelt werden,
[I]soweit der Erlaubnisinhaber / die Erlaubnisinhaberin derartige Verträge ausschließlich zwischen Kunden und
- einem Institut i. S. d. § 1 Abs. 1 b KWG -Kredit- u. Finanzdienstleistungsinstitute-,
- einem nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigem Unternehmen,
- einem Unternehmen, das aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 53c KWG gleichgestellt oder freigestellt ist,
[U]oder[/U]
- einer ausländischen Investmentgesellschaft
vermittelt oder nachweist,

* keine weiteren Finanzdienstleistungen i. S. v. § 1 Abs. 1 a Satz 1 Nrn. 1 bis 4 KWG erbringt und
*nicht befugt ist, sich im Zusammenhang mit dieser Vermittlungs- und Nachweistätigkeit Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen.[/I]

Nur unter diesen Bedingungen ist der Vermittler von einer Erlaubnispflicht nach dem KWG befreit (vgl. a. § 2 Abs. 8 KWG).

Ich hoffe, dass die Verwirrung jetzt nicht komplett ist. Ansonsten hätte ich noch einen Erlass zur 6. KWG-Novelle anzubieten (ca. 15 Seiten), der das Ganze mehr als ausführlich erläutert.

Grüße aus Nordhessen in das Land der Frühaufsteher
Frank



Gepostet am 05.06.2007 um 08:54 von:
Benutzer: Stadt Kassel*Fricke
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=13840#post13840


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