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» Verlängerung einer Reisegewerbekarte bei Bewährungsstrafe? «

Hallo Kai,

Grundsätzlich ist nicht die Verurteilung bewertungsrelevant, sondern die eigentliche Handlung des Betroffenen. Deshalb immer erst Gerichtsakte anfordern und einsehen. Die nächste Frage ist, ob es sich um eine gewerberechtliche oder persönliche unzuverlässigkeit des Betroffenen handeln könnte, die Auswirkung auf den Gewerbebetrieb haben könnte. Entscheidend wäre hier die Frage, warum der Betreffende ohne Führerschein gefahren ist. Ist er zum beispiel wegen Alkohol oder BTM- Mißbrauch entzogen worden? Zweiteres wäre sicherlich ein Unzuverlässigkeitsmerkmal, daß zur Versagung der Verlängerung führen könnte. Des weiteren ist zu klären ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt. Bei Vorsatz muß unterstellt werden, dass der Betreffende sich nicht sehr um bestehende Gesetze kümmert. Es besteht hier die Gefahr, dass er sich auch bei der Ausübung des Gewerbes Gewerbeübergreifend darüber hinwegsetzt. Andererseits könnte bei Fahrlässigkeit auch ein Dummer Zufall nur dazu geführt haben. Insoweit Einzelfall genau durchleuchten und dann unter den Gefahrbegriff subsumieren.
Sollten noch Fragen bestehen einfach kurze Mail an mich.

Grüße aus der Samt- und Seidenstadt Krefeld
Th. Kort



Gepostet am 05.06.2007 um 08:00 von:
Benutzer: OAKrefeld
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