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@Stadt Kassel*Fricke:

 Danke   ; für den schnellen Beitrag !!!

[QUOTE]Da er nach Deiner Aussage über eine vollumfängliche Erlaubnis gem. § 34c GewO verfügt, unterliegt er für die übrigen Produkte im Bereich der Kapitalanlagevermittlung nach wie vor der Prüfungspflicht nach § 16 MaBV.[/QUOTE]

Was bedeutet "...für die übrigen Produkte im Bereich der Kapitalanlagevermittlung ..." ???
Für welchen Bereich als "Anlagevermittler" würde denn eventuell der Prüfbericht entfallen ???

 Kopfkratz  



Gepostet am 05.06.2007 um 07:51 von:
Benutzer: gewerbe-sgh
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=13833#post13833


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