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und
zu später Stunde aus der documenta-Stadt Kassel!
Was der Makler meint, ist die Tätigkeit als sogenannter [I]gebundener Agent[/I] (engl. [I]tied agent[/I]) i. S. d. § 2 Abs. 10 Satz 1 KWG i. V. m. § 34 c Abs. 5 Nr. 3 a GewO.
Auf der Internet-Seite der IHK Lüneburg gibt es m. E. eine [URL=http://www.ihk24-lueneburg.de/produktmarken/unternehmensfoerderung_und
_start/gewerberechtliche_erlaubnisse/dienstleistung/Erlaubnisse_fuer_Finanz
dienstleister.jsp]recht ausführliche Erläuterung[/URL] zu dieser Thematik (lfd. Nr. 4).
Ansonsten einfach mal mit den Suchbegriffen "gebundener agent kwg" googeln gehen.
Sofern der selbst ernannte Anlagenmakler [B]ausschließlich[/B] die Produkte der besagten GmbH vermittelt, mag seine Argumentation zutreffend sein.
Man beachte aber die Ausführungen im 2. Absatz ([I]Es ist nicht möglich,.....[/I]) -> Keine kumulierte Anwendung der genannten Ausnahmeregelungen!
Und hier kommen wir nach § 34c GewO wieder ins Spiel:
Da er nach Deiner Aussage über eine vollumfängliche Erlaubnis gem. § 34c GewO verfügt, unterliegt er für die übrigen Produkte im Bereich der Kapitalanlagevermittlung nach wie vor der Prüfungspflicht nach § 16 MaBV.
Er muss für diese 34c-Produkte entweder einen förmlichen Bericht oder im Fall des Nicht-Anbietens eine Eigenerklärung vorlegen.
Ich hoffe, dass hilft weiter.
Grüße aus Nordhessen
Frank
Gepostet am 04.06.2007 um 22:52 von:
Benutzer: Stadt Kassel*Fricke
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=13831#post13831
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