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Hallo Frau Naber,

die Änderung des GastG wurde bisher noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet (ich sehe mehrmals täglich nach!). NACH der Verkündung ist ein Inkrafttreten zum nächsten 01. geplant. Das kann noch der 01.07., durchaus aber auch der 01.08. werden.

Auch nach Änderung des Gaststättengesetzes bleiben Kioske oder Trinkhallen, sofern dort Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, Gaststätten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG und können damit in NRW (baurechtliche Einschränkungen jetzt mal außen vor) grds. täglich von 6.00 - 5.00 Uhr geöffnet werden. Außerhalb der gesetzlichen Ladenschlusszeiten dürfen natürlich nur die in § 7 GastG aufgeführten Zubehörwaren und Nebenleistungen abgegeben werden. Tja, und das müssen Sie dann eben überwachen.

Viele Grüße aus Dortmund
Heike Tasillo



Gepostet am 21.06.2005 um 12:32 von:
Benutzer: Tasillo
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