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Hallo,

ich arme Praktikantin hab mal wieder was auf's Auge gedrückt bekommen  Kopfkratz    großes Grinsen  

Es geht um die Überwachung von Spielgeräten vor allem wegen der "fun games" Problematik. Wer ist in BaWü für zuständig? Gibt es Unterschiede zwischen der Zuständigkeit in Gaststätten und in Spielhallen?

Da sich SpielV aus der GewO ergibt, finde ich die Zuständigkeit ja in der GewO-ZustV, oder?! Nur in dieser VO gibt es wieder so blöde §§. Kann mir jemand helfen?

[b]Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach der Gewerbeordnung (GewOZuVO)[/b]

§ 1 Die unteren Verwaltungsbehörden sind zuständige Behörden zur Ausführung der Titel I bis IV der Gewerbeordnung (GewO) und der auf ihrer Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen, soweit in dieser Verordnung oder durch andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 6 Die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit [i]eigener Baurechtszuständigkeit[/i] sind zuständige Behörden im Sinne von 1. §  [url=http://www.vd-bw.de/webvdbw/rechtsdienst.nsf/weblink/7100-1_01.a_1.2.6
.25]33 i[/url] GewO, 2. §  [url=http://www.vd-bw.de/webvdbw/rechtsdienst.nsf/weblink/7100-1_01.a_1.2.1
2.52]139 b[/url] Abs. 6 GewO, soweit weder das Regierungspräsidium Freiburg noch die nach §  [url=http://www.vd-bw.de/webvdbw/rechtsdienst.nsf/weblink/2129-8-1_02.b_1.2
.7]2[/url] Abs. 1 BImSchZuVO für das Betriebsgelände zuständige Behörde zuständig sind.

§ 7 Die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, und die Verwaltungsgemeinschaften sind zuständige Behörden im Sinne von 1. § 33 a, 2. § 34 a und, auch in Verbindung mit §  [url=http://www.vd-bw.de/webvdbw/rechtsdienst.nsf/weblink/7100-1_01.a_1.2.7
.21]61 a[/url] GewO, den auf Grund des §  [url=http://www.vd-bw.de/webvdbw/rechtsdienst.nsf/weblink/7100-1_01.a_1.2.6
.27]34 a[/url] Abs. 2 GewO erlassenen Rechtsvorschriften, 3. § 56 a Abs. 2 Satz 1, 4. § 60 d in Verbindung mit § 61 a und den auf Grund des §  [url=http://www.vd-bw.de/webvdbw/rechtsdienst.nsf/weblink/7100-1_01.a_1.2.6
.27]34 a[/url] Abs. 2 GewO erlassenen Rechtsvorschriften, 5. § 60 d in Verbindung mit § 56 a Abs. 3, 6. §  [url=http://www.vd-bw.de/webvdbw/rechtsdienst.nsf/weblink/7100-1_01.a_1.2.8
.9]69[/url] Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, §  [url=http://www.vd-bw.de/webvdbw/rechtsdienst.nsf/weblink/7100-1_01.a_1.2.8
.10]69 a[/url] Abs. 2 und §§  [url=http://www.vd-bw.de/webvdbw/rechtsdienst.nsf/weblink/7100-1_01.a_1.2.8
.11]69 b[/url] und [url=http://www.vd-bw.de/webvdbw/rechtsdienst.nsf/weblink/7100-1_01.a_1.2.8
.13]70 a[/url] GewO hinsichtlich der Wochenmärkte (§  [url=http://www.vd-bw.de/webvdbw/rechtsdienst.nsf/weblink/7100-1_01.a_1.2.8
.6]67[/url] GewO), soweit sie nicht selbst untere Verwaltungsbehörden sind.

§ 8 (1) Die Gemeinden sind zuständige Behörden im Sinne von
1. § 14,
2. § 33 c Abs. 1 und 3,
3. § 33 d Abs. 1 Satz 1,
4. § 34 Abs. 1 und den auf Grund des § 34 Abs. 2 erlassenen Rechtsvorschriften,
5. § 34 b und, auch in Verbindung mit § 61 a, den auf Grund des § 34 b Abs. 8 erlassenen Rechtsvorschriften,
6. § 55 c Satz 1,
7. §  [url=http://www.vd-bw.de/webvdbw/rechtsdienst.nsf/weblink/7100-1_01.a_1.2.7
.19]60 d[/url] in Verbindung mit §  [url=http://www.vd-bw.de/webvdbw/rechtsdienst.nsf/weblink/7100-1_01.a_1.2.7
.3]55[/url] Abs. 2 und §  [url=http://www.vd-bw.de/webvdbw/rechtsdienst.nsf/weblink/7100-1_01.a_1.2.7
.10]56[/url] Abs. 1 oder 3 Satz 2 GewO,
soweit sie nicht selbst untere Verwaltungsbehörden sind.

(2) Die Gemeinden sind zuständige Behörden im Sinne von 1. § 15 a Abs. 4 Satz 2,
2. § 55 a Abs. 1 Nr. 1,
3. § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b,
4. § 60 a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1,
5. § 60 b Abs. 3 Satz 1,
6. § 60 c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 oder § 56 Abs. 2 Satz 3,
7. § 60 d in Verbindung mit § 60 a Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 60 c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, oder §  [url=http://www.vd-bw.de/webvdbw/rechtsdienst.nsf/weblink/7100-1-8_01.a_1.2
.7]2[/url] der Schaustellerhaftpflichtverordnung,
8. §  [url=http://www.vd-bw.de/webvdbw/rechtsdienst.nsf/weblink/7100-1_01.a_1.2.1
6.4]150[/url] Abs. 2 Satz 1 GewO, 9. §  [url=http://www.vd-bw.de/webvdbw/rechtsdienst.nsf/weblink/7100-1-8_01.a_1.2
.7]2[/url] der Schaustellerhaftpflichtverordnung.

Die restlichen Vorschriften sind glaub ich unbedeutend.

Gilt der § 8 Abs. 1 Nr. 2 GewO-ZustV bei einer Gemeinde, die nicht untere Verwaltungsbehörde ist? Weil der § 6a der SpielV ja auf den § 33c GewO verweist (bzgl. der fun-games). Oder? Ich kenn mich nicht wirklich in dieser Materie aus...  verwirrt  

Bin für jede Hilfe dankbar...



Gepostet am 29.05.2007 um 17:34 von:
Benutzer: sternenfaengerin
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