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» Wanderlager - Anmeldung durch Postfachfirma «

Hallo Kollegen!

Auch ich habe mich nun registriert, um die Möglichkeit zu nutzen, über dieses Forum die eine oder andere Frage in den Raum zu stellen bzw. diskutieren zu lassen.

Meine aktuelle Frage betrifft § 56 a GewO - Wanderlager und deren Ankündigung.

Ganz konkret frage ich an, ob die Angabe einer Postfach-Anschrift der durchführenden/ anmeldenden Firma / des betreffenden Gewerbetreibenden in der öffentlichen Ankündigung einer entsprechenden Veranstaltung ausreichend sein kann.

§ 56 a Abs. 1 GewO fordert, dass die öffentliche Ankündigung den Namen (...) oder die Firma sowie die Anschrft des Gewerbetreibenden enthalten muss.

Unter Anschrift des Gewerbetreibenden verstehe ich grundsätzlich seine Wohnanschrift oder die Anschrift seiner gewerblichen Niederlassung (falls vorhanden).

Ein Postfach kann jedoch auch "angeschrieben" werden, so dass ich mich frage, ob dieses auch als Anschrift i.S.d. § 56 a GewO anzusehen ist.

Ich befürchte jedoch, dass der Schutzzweck des § 56 a GewO, nämlich die Möglichkeit der Erreichbarkeit des Resegewerbetreibenden, durch die Angabe eines Postfaches unterlaufen wird.

Wer hat mit dieser Problematik schon Erfahrung gemacht und kann mir ggf. auch Rechtsprechung benennen, in der meine oben genannte Auffassung (Postfach nicht ausreichend) bestätigt wird?

Schöne Grüße

Juliane Mersch
Landkreis Emsland
Meppen



Gepostet am 21.06.2005 um 09:21 von:
Benutzer: Juliane Mersch
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=133#post133


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