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Hej aus Hamm,

nein, der erlaubnisfreie Betrieb ist mit den Vorschriften des § 35 I GewO zu untersagen.

Er hatte - wenn ich Sie reichtig verstanden habe - noch nie eine Erlaubnis, deshalb kommt auch kein Widerruf (von was?) in Betracht.

Die Anordnungen nach § 5 II GastG sind unerheblich.



Gepostet am 13.12.2005 um 07:29 von:
Benutzer: Jörg Wiesemeier
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