Forum-Gewerberecht
» Widerruf der Gaststättenerlaubnis «
Hej aus Hamm,
nein, der erlaubnisfreie Betrieb ist mit den Vorschriften des § 35 I GewO zu untersagen.
Er hatte - wenn ich Sie reichtig verstanden habe - noch nie eine Erlaubnis, deshalb kommt auch kein Widerruf (von was?) in Betracht.
Die Anordnungen nach § 5 II GastG sind unerheblich.
Gepostet am 13.12.2005 um 07:29 von:
Benutzer: Jörg Wiesemeier
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=1327#post1327
Beitrags-Print by Breuer76