Forum-Gewerberecht

» Widerruf der Gaststättenerlaubnis «

Hallo nach Senftenberg,

ich denke, dass Sie die Weiterführung des konkret vorliegenden Gaststättenbetriebes im Rahmen des Erlaubniswiderrufes sicherlich mit geeigneten Zwangsmitteln verhindern werden.  großes Grinsen   Das Nachschieben einer Untersagung nach § 35 GewO erachte ich deshalb für nicht erforderlich.

Natürlich ist die Rechtslage nach dem 1.7. nicht gerade klarer geworden. Dazu hätte es besser einer konkreten Aussage zur weitergehenden Behandlung der "Alterlaubnisse" bedurft  wut   .

Fakt ist aber, dass ich den unzuverlässigen Gaststättenbetreiber nicht ohne weiteres schlechter stellen kann, als vor dem 1.7.

Einem Erlaubnisinhaber einer Gaststättenerlaubnis kann man eben "nur" die Gaststättenerlaubnis widerrufen. Eine Erstreckung auf alle anderen Gewerbe, wie sie die Untersagungsvorschrift des § 35 GewO kennt, ist wegen § 35 Abs. 8 GewO nicht möglich. Somit ist ein Betreiber eines erlaubnispflichtigen Betriebes gegenüber dem Betreiber eines erlaubnisfreien Betriebes im Falle der Unzuverlässigkeit eigentlich "besser gestellt". Ich bezweifle, dass die Gesetzesänderung vom 1.7. nunmehr eine Änderung dieser Problematik herbeifüren will  Kopfkratz   (obwohl ich dieses gut heißen würde!!!)  smile   .

Findige Rechtsanwälte werden diesen Umstabd sicherlich zu würdigen wissen  Augen rollen   .

Übrigens: Wenn der vormals erlaubnispflichtige Gastwirt nach einem Erlaubniswiderruf an gleicher Stelle plötzlich eine erlaubnisfreie Kantine betrieben hätte, hätte ich auch nach alter Rechtslage eine Untersagung nach § 35 GewO nachschieben müssen.  traurig  

Freundliche Grüße

R. Land



Gepostet am 12.12.2005 um 22:55 von:
Benutzer: René Land
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=1325#post1325


Beitrags-Print by Breuer76