Forum-Gewerberecht

» GbR nur einen Gesellschafter anmelden? «

Als freier Beruf gilt ja nicht nur "höherwertige" Kunst, sondern die künstlerische Betätigung allgemein. Nach welchen Kriterien wollte man das auch beurteilen?
Siehe BVerfG, Beschl. v. 03.06.1987, 1 BvR 313/85:
„Ungeachtet der Unmöglichkeit, Kunst generell zu definieren, gebietet die verfassungsrechtliche Verbürgung dieser Freiheit, ihren Schutzbereich bei der konkreten Rechtsanwendung zu bestimmen (BVerfGE 67, 213 [225]). Die Grundanforderungen künstlerischer Tätigkeit festzulegen, ist daher durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht verboten, sondern verfassungsrechtlich gefordert. Erlaubt und notwendig ist allerdings nur die Unterscheidung zwischen Kunst und Nichtkunst; eine Niveaukontrolle, also eine Differenzierung zwischen "höherer" und "niederer", "guter" und "schlechter" (und deshalb nicht oder weniger schutzwürdiger) Kunst, liefe demgegenüber auf eine verfassungsrechtlich unstatthafte Inhaltskontrolle hinaus.“
Empfehlenswert auch: "Musikanten - Musiker: Gewerblich oder freiberuflich Tätige?" von Dr. Hans-Christoph v. Ebner (GewArch 1994, S. 393ff.).



Gepostet am 05.05.2026 um 14:22 von:
Benutzer: Thomas Mischner
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=130900#post130900


Beitrags-Print by Breuer76