Forum-Gewerberecht
» Datenberichtigung gem. Art. 5 Abs. 1d DSGVO i.V.m. Ziffer 8 GewAnzVwV «
Moin!
[CENTER](GewAnzVwV) [/CENTER]
[CENTER]Musterentwurf (vom Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ am 10. November 2020 beschlossen, im Umlaufverfahren beschlossene Aktualisierung vom 18. Juli 2025) [/CENTER]
8. Berichtigung und Löschung
8.1 Die zuständige Behörde hat die aus der Gewerbeanzeige erhobenen Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind, die Behörde davon Kenntnis erhält und kein als Ummeldung anzeigepflichtiger Vorgang nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 2a GewO vorliegt. Dies folgt aus Art. 5 Abs. 1 Buchstabe d) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DS- 32 GVO) ([URL]https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0
679.[/URL] [B]Hat die zuständige Behörde eine Berichtigung vorgenommen, hat sie dem betroffenen Gewerbetreibenden die Berichtigung mitzuteilen. Eine Mitteilungspflicht besteht auch gegenüber Empfängern nach § 14 Abs. 8 GewO, denen die Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig übermittelt wurden.[/B]
Das sollte Ihre Fachanwendung eigentlich hinbekommen können. Bei Ihrem Programm ist dafür aber wohl ein besonderes Benutzerrrecht erforderlich.
Gruß
Ludwig
Gepostet am 30.04.2026 um 15:24 von:
Benutzer: Ludwig
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=130889#post130889
Beitrags-Print by Breuer76