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» Einzelunternehmen wird GbR → Anzeigepflicht durch § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a GewO? «

Hallo zusammen,

ich weiß, das Thema wurde schon oft genug behandelt, die GbR sind (mind.) zwei Personen, die jeder für sich eine Anmeldung erstattet mit Hinweis auf den jeweils anderen.

Und auch, dass die "Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GbR" eigentlich keine Umwandlung ist sondern eine Datenberichtigung mit Hinweis "GbR mit xy", weil ja kein Rechtsformwechsel stattfindet. [URL=https://www.forum-gewerberecht.de/thread,threadid-6559.html]siehe hier[/URL]

AAAABER.. und jetzt zu meiner Frage    

Auf dem Musterformular zur Gewerbeanmeldung steht ja bei FeldNummer (1):"bei nicht eingetragener GbR: Angabe der weiteren geschäftsführenden Gesellschafter."

Und laut § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a GewO ist es ja nun seit dem 01.01.2023 anzeigepflichtig, die Änderung eines Namens einer Firma zu anzuzeigen. Im Kommentar steht dazu genauer: [B]"In der amtlichen Begründung wird in diesem Zusammenhang auf die Feldnummern 1 sowie 4 und 5 des Vordrucks nach dem Muster 1 zur GewAnzV hingewiesen."[/B]

Jetzt also meine Frage: Hat sich durch Einführung des Absatz 2a eine Ummeldepflicht für GbR's entwickelt, weil sich ja der Name der Firma dadurch ändert?

Also, ich hoffe man kann verstehen wie ich das meine...  smile  

Ich bin sehr gespannt auf eure Antworten  smile  



Gepostet am 08.04.2026 um 16:35 von:
Benutzer: LoryGlory
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=130785#post130785


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