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Letztes Jahr wurde der § 18 Abs. 2 HwO um den letzten Satz erweitert. Also die Handwerksmäßigkeit der B1 und B2 ist nicht mehr anhand der sog. einfachen (minderhandwerklichen) Tätigkeiten zu bemessen, sondern nur noch im Abgrenzung zur Industrie, Handel oder Kunst. Damit sind auch Nageldsigner/innen und Make Up Artists wieder bei der Handwerkskammer eintragungspfllichtig.



Gepostet am 31.03.2026 um 10:41 von:
Benutzer: DJäckels
Der Original-Beitrag :
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