Forum-Gewerberecht
» Adresse wird offiziell beworben aber nicht mehr dort «
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der Dreh- und Angelpunkt in solchen Fällen sind die Eigentümer der Betriebsstätten. Die können als Zeugen vernommen werden, wenn man ein Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen § 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO betreibt. Dann ist die StPO anwendbar. Mietvertragskündigungen als Beweismittel sind dann nett. Begehungen der vormaligen Betriebsräume natürlich erst Recht, insbesondere, wenn da schon ein Nachmieter drin sitzt!
Will man den Rahmen des speziellen Verwaltungsrechtes (hier des Gewerberechtes) nicht verlassen, können die Eigentümer nach § 26 Abs. 1 des Hess. Verwaltungsverfahrensgesetzes als Zeugen im Verwaltungsverfahren vernommen werden. In den anderen Ländern gibt es mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit analoge Bestimmungen.
Man kann schon allerhand tun.
Ich habe nicht nachgesehen, aber vllt. können demjenigen, der diesem Aufwand durch rechtlich nicht gerechtfertigte Halsstarrigkeit ausgelöst hat, alle Kosten dafür auferlegt werden.
Beste Grüße
CS
Gepostet am 30.03.2026 um 11:56 von:
Benutzer: Civil Servant
Der Original-Beitrag :
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