Forum-Gewerberecht
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[quote][i]Original von Gewerbe Hlg[/i]
[quote][i]Original von imod[/i]
Reicht ja schon, dass durch die Mitteilungsverordnung die Abmeldegebühren entfallen.[/quote]
Gibt es dazu eine Quellenangabe?[/quote]
Moin!
Quelle ist das Gebührenverzeichnis Ihres Bundeslandes.
Da dort im Zweifel eine Gebühr für die Prüfung und die Bescheinigung des Empfangs einer Anzeige nach § 14 I 2 Nr. 3 GewO festgeschrieben ist, entfällt diese Gebühr im Rückmeldeverfahren, da in diesem Verfahren eine Bescheinigung nach § 15 I GewO von der abgebenden Gewerbebehörde nicht auszustellen ist.
Wenn eine Empfangsbescheinigung von dem Gewerbetreibenden jedoch erbeten wird, ist der Tatbestand der entspechenden Gebührennummer erfüllt. Die Gebühr ist dann auch zu erheben. Wer in Zweifel zieht, dass der Verwaltungsaufwand über die "alte" Gebühr dem täsächliche Aufwand für die bloße Ausstellung der Bescheinigung entspricht, kann sich mit der Gebühr für die Ausstellung einer Zweitschrift behelfen.
Gruß
Ludwig
Gepostet am 03.03.2026 um 14:51 von:
Benutzer: Ludwig
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=130596#post130596
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