Forum-Gewerberecht
» Erlaubnispflichtige/Eintragungspflichtige Gewerbe «
Die Muster-Verwaltungsvorschrift (GewAnzVwV) sagt dazu unter Ziff. 5.5.:
„Personen, die ein nach der GewO … oder nach gewerberechtlichen Nebengesetzen … erlaubnispflichtiges Gewerbe oder ein nach der Handwerksordnung (HwO) zulassungspflichtiges Handwerk der Anlage A der HwO betreiben wollen oder Ausländer sind, die einen Aufenthaltstitel benötigen, (s. Feld-Nummern 28 bis 30 GewA 1 und Feld-Nummern 25 bis 27 GewA 2), sind bei der Erstattung von Anzeigen aufzufordern, die entsprechenden Angaben zur Erlaubnis, zur Handwerkskarte oder zur Aufenthaltserlaubnis zu machen. Eine Vorlage der Erlaubnis, der Handwerkskarte oder der Aufenthaltserlaubnis ist keine rechtliche Voraussetzung für die Erstattung der Gewerbeanzeige. Es sollte aber auf die Vorlage der Erlaubnisse sowie der Handwerkskarte hingewirkt werden. Werden die Erlaubnis bzw. die Handwerkskarte nicht vorgelegt, ist die Gewerbeanzeige dennoch entgegen zu nehmen und die Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO zu erteilen (siehe dazu Nr. 6.2).
Der Anzeigende sollte in diesem Fall darauf hingewiesen werden, dass der Beginn des erlaubnisbedürftigen Gewerbes ohne Erlaubnis, des Handwerks ohne vorherige Eintragung in die Handwerksrolle sowie bei Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis benötigen, ein Aufenthalt in Deutschland mit selbständiger Erwerbstätigkeit – ausländerrechtlich sind selbständigen Tätigkeiten gleichgestellt „vergleichbare nichtselbständige Tätigkeiten“ wie gesetzliche Vertreter einer juristischen Person – ohne einen hierzu berechtigenden Aufenthaltstitel unzulässig ist, durch die zuständige Behörde verhindert bzw. mit Bußgeld geahndet werden kann.“
Das ist meiner Meinung nach auch der korrekte Weg. Bei Bedarf gern mehr im internen Bereich.
Gepostet am 19.02.2026 um 14:52 von:
Benutzer: Thomas Mischner
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=130561#post130561
Beitrags-Print by Breuer76