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» VG Trier: Sportwetten - Az.: 2 L 211/07.TR und 2 L 220/07.TR -24.07.2007 «

Pressemeldung vom 24.04.2007

Pressemitteilung Nr. 10/2007

Weiterhin keine Vermittlung privater Sportwetten

Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat in zwei Beschlüssen vom 16. April 2007 entschieden, dass die Vermittlung privater Sportwetten nach derzeitiger Rechtslage in Rheinland-Pfalz - die aufgrund der zum staatlichen Wettmonopol für Sportwetten in Bayern ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 nur übergangsweise gilt - als verboten angesehen und deshalb untersagt werden könne.

Hintergrund der Entscheidungen waren zwei auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichtete Anträge privater Sportwettenvermittler mit Geschäftslokalen in Trier. Die Stadtverwaltung in Trier hatte deren weitere Tätigkeit unter Zwangsgeldandrohung untersagt. Zu Recht, so die Richter der 2. Kammer. Zwar könnten die Ordnungsverfügungen nach der sich im Wandel befindlichen Rechtslage weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig angesehen werden. Nach der zu Bayern ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – die auf die Sach- und Rechtslage in Rheinland-Pfalz übertragbar sei – sei die Einführung eines staatlichen Wettmonopols, welches zu einer Beschränkung der Berufsfreiheit führe, nur dann mit Art. 12 GG zu vereinbaren, wenn Gründe des Gemeinwohls dies rechtfertigten. Das Ziel der Begrenzung und Bekämpfung der Wettsucht sei ein solches legitimes Gemeinwohlziel. Es müsse aber, was bisher nicht der Fall sei, gesetzlich konsequent ausgestaltet werden. Dies erfordere, dass die einschlägigen Gesetze um Regelungen erweitert würden, die die aktive Begrenzung der Wettleidenschaft und die Bekämpfung der Wettsucht gewährleisteten. Die Einführung eines staatlichen Wettmonopols für sich genommen biete hierfür nicht zwangsläufig Gewähr.

Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber dazu verpflichtet, den Bereich der Sportwetten bis zum 31. Dezember 2007 neu zu regeln, indem er entweder im vorgenannten Sinne das Wettmonopol konsequent ausgestaltet, oder sich für die rechtlich ebenfalls erlaubte Möglichkeit entscheidet, gewerbliche Veranstaltungen durch private Wettunternehmen gesetzlich kontrolliert zuzulassen. Für die Übergangszeit dürfen die derzeit geltenden Lotteriegesetze weiter angewandt werden, wenn auf andere Art gewährleistet ist, dass das zuvor beschriebene Gemeinwohlziel vom aktuellen Monopolinhaber beachtet wird.

Dies sei – so die Richter der 2. Kammer - in Rheinland-Pfalz aller Wahrscheinlichkeit nach der Fall, nachdem das Ministerium der Finanzen der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH durch Bescheid die Einhaltung bestimmter Auflagen vorgegeben habe, die die Einschränkung des Wettangebots, die Einschränkung des Vertriebs und die Einschränkung von Werbung und Maßnahmen zur Suchtbekämpfung zum Gegenstand hätten. Da die konkrete Ausgestaltung der Wettgesetze und der weiteren Rahmenbedingungen noch nicht verlässlich absehbar sei, sei derzeit jedoch noch offen, ob sich die angefochtenen Untersagungsverfügungen der Stadt im –noch ausstehenden- maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (Widerspruchsbescheid) als rechtmäßig oder rechtwidrig herausstellen würden. Dennoch seien die Anträge auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen, weil eine allgemeine Abwägung der betroffenen Interessen zu dem Ergebnis führe, dass das Interesse der Allgemeinheit an einer sofortigen Vollziehung der Verfügungen die privaten Interessen der Antragsteller überwiege. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens gelte es, die schädlichen Auswirkungen, die mit einem plötzlich freien Wettbewerb auf dem Gebiet der Sportwetten verbunden wären, zu unterbinden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es für einen solchen Wettbewerb derzeit an jeglichen gesetzlichen Regelungen fehle. Ein völlig ungeregelter Wettbewerb würde jedoch tendenziell den unerwünschten Anstieg der Wettleidenschaft begünstigen. Von daher müssten die Interessen der Antragsteller, deren unternehmerische Tätigkeit von Anfang an wegen der bekanntermaßen bestehenden rechtlichen Unsicherheit risikobehaftet und damit in ihrer Schutzwürdigkeit gemindert gewesen sei, zurücktreten.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu [b](Az.: 2 L 211/07.TR und 2 L 220/07.TR)[/b]

Die Entscheidung kann unter der E-Mail-Adresse angefordert werden: [email=poststelle@vgtr.jm.rlp.de]poststelle@vgtr.jm.rlp.de[/email] Wegen einer etwaigen Kostenpflicht wird auf die Serviceseite der Homepage (siehe dort "Entscheidungsversand" Augenzwinkern   des Verwaltungsgerichts Trier hingewiesen.

Verwaltungsgericht Trier 
-Pressestelle -  

Gefunden unter: [URL]http://www.justiz.rlp.de/justiz/nav/699/6993f3c0-a512-11d4-a737-005004
5687ab,00000000-0000-0000-0000-000000000000,,,fff70331-6c7f-90f5-bdf3-a1bb6
3b81ce4.htm[/URL]



Gepostet am 25.04.2007 um 20:34 von:
Benutzer: anders
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