Forum-Gewerberecht

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Guten Morgen zusammen,

wunderbare Rechtsprechung.     Schön, dass auch noch einmal der Unterschied einer Fa. herausgearbeitet wird, die nur Anteile an anderen hält, die sich insofern also nicht (wesentlich) von einem (privaten) Aktionär unterscheidet einerseits und einer Komplementär-GmbH, die als phG Personengesellschaften führt, die sehr wohl ein Gewerbe betreiben andererseits.

Toll auch der Beschluss vom OVG Münster, in dem das Gericht den Zweck der GewO beschreibt, der bei der Auslegung hilfreich ist.

Euch ein schönes Wochenende!
   
CS



Gepostet am 30.01.2026 um 08:40 von:
Benutzer: Civil Servant
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