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Moin!
[quote][i]Original von Civil Servant[/i]
2. Irritierend scheint mir die Löschung der KG. Wenn das so ist, müsste jetzt eigentlich eine völlig neue Stiftung & Co. KG im Rennen sein.[/quote]
Die KG ist eine Personengesellschaft. Hier bestand die KG wohl aus zwei Gesellschaftern. Scheidet ein Gesellschafter aus – hier die Kommanditistin – bleibt nur ein Gesellschafter – hier die Stitung – übrig. Dann war es das mit der KG. Die Löschung im Handelsregister ist also folgerichtig.
[quote][i]Original von Marten[/i]
Technisch lässt sich das mit VOIS GESO nicht über die Datenkorrektur erfassen, es bliebe also nur eine Meldung nach § 14 GewO.[/quote]
Richtig. So schreibt es der Gestz- und Verordnungsgeber auch vor. Machen Sie es so, wie Vois | Geso es vorsieht. Sie machen es richtig!
Bei einer Personengesellschaft (hier: KG!) sind die geschäftsführenden (persönlich haftenden) Gesellschafter die Gewerbetreibenden. Das ist unbestritten. Da die Anzeigepflicht gemäß § 14 I GewO eine persönliche Pflicht ist, obliegt den Gewerbetreibenden die Pflicht zur Anzeigeerstattung. Fragt sich also nur, was die (hier: einzige) Gewerbetreibende (also die Stiftung) konkret anzuzeigen hat. Das ist, allgemein formuliert, zunächst die Tatsache, dass Sie das Gewerbe fortan nicht mehr unter der Firma der KG, also nicht mehr im Rahmen einer Personengesellschaft fortführt. Mithin: GewA3 („Vollständige Betriebsaufgabe“).
Das OVG des Saarlandes formuliert dies in seiner Entscheidung vom 17.02.1992, Gz. 8 R 46/91 (LS), juris sehr anschaulich:
„Jeder persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft betreibt grundsätzlich selbst [B]das unter deren Firma ausgeübte Gewerbe[/B] und ist daher nach § 14 GewO [B][U]zu dessen[/U] Anzeige[/B] verpflichtet.“
Also zur Anzeige des unter der Firma der KG ausgeübten Gewerbes, hier also der Aufgabe des unter der Firma der KG ausgeübten Gewerbes.
Zudem muss sie anzeigen, dass Sie nun einen anderen Betrieb, nämlich als (rechtsfähige) Stiftung (unter ihrer Firma), beginnt. Also: GewA1.
Abschließend der obligatorische Hinweis, quasi als Disclamer: Ich bin hier der Einzige, der das so sieht. Alle anderen negieren bei Personengesellschaften die Tatsache, dass die einzelnen vertretungsberechtigten Gesellschafter den (einzigen) Betrieb gemeinsam als Personenvereinigung betreiben und machen die geschäftsführenden Gesellschafter – wider die Tatsachen – zu Einzelunternehmern. Die dafür in Bezug genommene Rechtsprechung und Kommentarliteratur verhält sich aber ausnahmslos nur dazu, wem die Anzeigepflicht obliegt („Wer“), jedoch nicht dazu, was anzuzeigen ist. Indes: Das (Gewerbe-) Recht beurteilt die Tatsachen, es ändert sie nicht!
Gruß
Ludwig
Gepostet am 20.10.2025 um 15:07 von:
Benutzer: Ludwig
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