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Hallo,

vielen Dank für die vielen hilfreichen Beiträge.

Mir war nicht bewusst, dass die Adresse des Impressumsservices keine ladungsfähige Adresse ist. Wäre es dann nicht sogar ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 DL-InfoV? In dem konkreten Fall haben wir einen Blogger, der als Betriebsstätte seine Wohnadresse angegeben hat, aber in seinem Impressum eine Adresse eines Impressumsservices/Postdienstleiters benennt.

Viele Grüße



Gepostet am 24.02.2025 um 12:02 von:
Benutzer: KarinaD
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=128689#post128689


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