Forum-Gewerberecht

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Moin!

Es mag ja sein, dass Gewerbe überall auf der Welt ausgeübt werden können (war das nicht schon immer so?). Darum geht es hier aber nicht. Der Gewerbetreibende übt sein Gewerbe nämlich nicht irgendwo, sondern im Zuständigkeitsbereich von KarinD aus. Und zwar an seiner Privatanschrift. Er möchte nur nicht, dass dies jemand erfährt und will deshalb einen Impressumdienst nutzen, quasi um seine Betriebsadresse zu verschleiern.

Das geht so nicht!

Anzuzeigen ist gemäß § 14 Absatz 1 GewO der Beginn des stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle. Dazu gehört auch die Betriebsanschrift. Das ist – in dem hier zur Diskussion gestellten Fall – nun einmal die Privatanschrift. Und bleibt es auch dann, wenn er auf Reisen (stehend) gewerblich aktiv ist.

Gewerberechtlich stellt sich allein die weitere Frage, ob der Gewerbetreibende hier bei Nutzung des Impressumdienstes neben der als Betriebstätte dienenden Privatanschrift eine weitere Betriebsstätte anzuzeigen hat. Da der Gewerbetreibende, jedenfalls dann, wenn er nur den Postservice nutzt, vor Ort des Impressumservice kein Gewerbe ausübt, handelt es sich nicht um eine wie auch immer zu qualifizierende Betriebsstätte. Infolgedessen besteht insoweit auch keine Anzeigepflicht.

Ungeachtet dessen: Nach geltendem Recht ist es nicht möglich, eine fiktive Betriebsanschrift (mit damit verbundener freier Wahl der örtlichen Zuständigkeit oder des Gerichtsstandes!?) anzugeben. Nach dem für Internetauftritte geltenden deutschen Recht scheitert dies ausdrücklich an § 5 DDG. Und auch im Gewerberecht kann eine Betriebsadresse nur eine zustellungsfähige (= ladungsfähige) Anschrift sein. Das ist aber nicht eine reine Postanschrift (die Adresse des Impressumdienstes wäre nichts anderes als eine Adresse wie ein Postfach), sondern ein Ort, an dem der Gewerbetreibende (zumindest) theoretisch persönlich angetroffen werden kann. Gemeint ist mit zustellungsfähig vielmehr eine Adresse, an der eine Zustellung im Sinne beispielsweise des Verwaltungszustellungsgesetzes (und zwar aller dort genannten Zustellungsarten) möglich ist. Die Behörde muss einen Verwaltungsakt in diesem Sinne (zum Beispiel durch persönliche Übergabe) zustellen können. Ein Gericht muss die Person persönlich laden und zur Not zwangsweise vorführen lassen können. Oder ein Gerichtsvollzieher muss vor Ort vollstrecken (zum Beispiel durch eine Taschenpfändung) oder verhaften können. Das alles geht weder in einem Postfach noch bei einem Impressumdienst.

Gruß
Ludwig



Gepostet am 20.02.2025 um 11:35 von:
Benutzer: Ludwig
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