Forum-Gewerberecht
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Moin!
Mit ihrem Bauchgefühl liegen Sie richtig. Da unter der von dem Impressumservice zur Verfügung gestellten Postanschrift keine Gewebe ausgeübt wird, liegt weder eine Niederlassung bzw. Betriebsstätte noch eine Zweigstelle oder unselbständige Zweigstelle vor. Es besteht daher bei Verwendung eines reinen Postservices keine Anzeigepflicht nach § 14 GewO; es wird dort der Betrieb eines Gewerbes oder einer Zweigstelle nicht angefangen. Umgekehrt kann das Gewerbe auch nicht „freiwillig" unter der Postanschrift als Betriebsstätte (Betriebsadresse) oder Zweigstelle angemeldet werden, da dies in Ermangelung einer gewerblichen Tätigkeit an diesem Ort
nicht den Tatsachen entsprechen würde.
Ungeachtet dessen könnte der Gewerbetreibende die (fiktive) Postanschrift ohnehin nicht im Impressum verwenden. Denn gemäß § 5 Digitale Dienste Gesetz (DDG; früher: Telemediengesetz) muss im Impressum die Anschrift der Niederlassung angegeben werden. Damit ist die ladungsfähige Anschrift gemeint, also der Ort, an dem der Diensteanbieter (Gewerbetreibende) tatsächlich angetroffen werden kann. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher beziehungsweise Nutzer gegenüber dem Diensteanbieter seine Rechte unproblematisch geltend machen kann. Diese Voraussetzung erfüllt ein reiner Impressumdienst nicht. Damit ist die Nutzung der Postanschrift zwar nicht ausgeschlossen, im Impressum müsste jedoch die Adresse der Niederlassung und damit - in diesem Fall - die Privatanschrift angegeben werden.
Gruß
Ludwig
Gepostet am 13.02.2025 um 06:28 von:
Benutzer: Ludwig
Der Original-Beitrag :
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