Forum-Gewerberecht
» Essensausgabe für Kinder «
ein Gewerbe wird es schon sein, denn wenn es eine Fa. erledigt, wird die eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen.
Die Frage lautet dann vielmehr, ob bei Ihnen/Euch von einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle die Rede sein kann. Vertragsbeziehungen hat die Fa. offensichtlich nicht vom betreffenden Ort aus. Es wird nur die Leistung an Ort und Stelle erbracht. Deswegen würde ich - ohne tiefergehende Prüfung - von einer unselbständigen Zweigstelle ausgehen.
Das macht unter dem Gesichtspunkt der teleologischen Auslegung des § 14 GewO auch Sinn. Der möchte nämlich, dass eine Vielzahl von Behörden von Vorgängen erfährt, die in ihre Zuständigkeit fällt. Im vorliegenden Fall dürfte das Veterinäramt besonders interessiert sein.
Ist aber alles nur meine unmaßgebliche Auffassung.
Beste Grüße
Frank Schuster
Gepostet am 30.01.2025 um 16:34 von:
Benutzer: Civil Servant
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=128512#post128512
Beitrags-Print by Breuer76