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Hab es mal hierher verschoben.
Wenn das Schulessen von einem gewerblichen Unternehmen ausgegeben wird (und da scheint hier ja der Fall zu sein) handelt es sich hierbei auch um einen Teil der gewerblichen Tätigkeit. Diese hat auch eine Außenwirkung. Nicht anzeigepflichtig wäre eine lediglich rein betriebsintern genutzte Einrichtung. Die Literatur sieht aber z. B. Auslieferungslager als (anzeigepflichtige) unselbständige Zweigstellen an (Korte/Repkewitz/Schulze-Werner, GewO, § 14 Rn. 94): Daher würde ich die Anzeigepflicht hier ebenfalls bejahen.



Gepostet am 30.01.2025 um 16:20 von:
Benutzer: Thomas Mischner
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