Forum-Gewerberecht

» Geräte ohne Zulassung «

Hallo Luck,

bin ich froh, dass wenigstens Einer meine Ausführungen vernünftig gelesen hat. In der Diskussion hier geht es nicht um zugelassene GSG, sondern um welche, für die eine Zulassung beantragt wurde.Die GSG haben also gar keine ZUlassung und somit haben diese Geräte in keiner Spielhalle etwas zu suchen, d.h. ob die mit Strom oder ohne aufgestellt sind ist völlig egal. Die dürfen da nicht mal stehen.
Wenn an einem zugelassenen GSG etwas verändert wird, so hatte ich mir erklären lassen, erlischt die Zulassung automatisch und dann hätten wir erst mal eine Ordnungswidrigkeit. Wenn dann der tatsächliche Spielbetrieb i.S. § 284 STGB dazu kommt, haben wir eine Straftat.

Hallo Corleis,
bitte lies noch mal in Ruhe was ich geschrieben habe und dann wirst Du erkennen, dass auch kein freigemünztes "Promotiongerät" in der Spielhalle stehen darf, wenn es keine PTB-Zulassung hat. Wenn Du fragen hast,schick eine mail, dann erläuter ich das noch mal in Ruhe.
Wie schon oben geschrieben, wenn Du als Werbegag alle Deine bereits zugelassenen GSG eine Woche für Deine Spieler freimünzt, weil Du was für die Steuer zum Abschreiben brauchst, dann bist Du trotzdem noch Gewerbetreibender und Deine GSG werden nicht plötzlich für die Woche zulassungsfrei.
Was glaubst Du denn rein gewerberechtlich gesprochen was ein Promotiongerät ist? Da das Gewerberecht einen absolut abschließenden Charakter hat, musst Du Dein Promotiongerät irgendwo einsortieren können.
Wenn Du eine Stellungnahme eines RA dazu hast, wird ja oft werksseitig mitgeliefert, habe ich jetzt gelernt, würde ich die gerne mal lesen.

Hallo Lingna,
finde ich klasse, dass Du Anzeige erstattet hattest und nicht nur jammerst. Wenn dies alle Betroffenen tun würden und dann auch alle gesetzlich und rechtlichen Mittel ausschöpfen würden dann hättet ihr vielleicht einen nachhaltigeren Erfolg.
Ich verstehe, dass Du möchtest, dass man an die Hersteller dran geht. Die Herstellung und der Besitz dieser Geräte ist aber nicht strafbar.- Wäre für mich auch einfacher, wenn das so wäre.- Der UAVD e.V., mit Verlaub, hat den zitierten Kommentar leider nicht richtig verstanden. Die Erfüllung von nur einem Tatbestandsmerkmal reicht nicht. Ich muss das Glücksspiel nachweisen und im Falle des Herstellers müsste man dann noch nachweisen, dass er mit Wissen und Wollen das Gerät oder die Räumlichkeiten für das unerlaubte Glücksspiel bereitgestellt hat. Dafür habe ich aber noch nie genug Infos bekommen.

Hallo Tapier,
auf den Crown Jewels, die ich bis jetzt hatte, stand auch immer ein Aufkleber drauf "Keine Auszahlung", na und, hat das jemanden gestört.
Wenn irgend eine Firma meint interne Zulassungsnr. auf ein Gerät zu kleben, dann sollen sie es tun. Der Verdacht der Urkundenfälschung ist hier sicherlich noch nicht erreicht, es sei denn man versucht eine Zulassungskarte der PTB nachzumachen, aber das hörte sich jetzt nicht so an.
Platt gesagt, diese Spielgeräte haben in der Halle nichts zu suchen.
Im Übrigen wird die Seite der PTB nicht werktäglich aktualisiert, aber wenn ein Gerät eine Zulassung hat, wird dies mit dem Verschicken der Zulassungsurkunde bestätigt ( so habe ich es verstanden auf Nachfrage) und dann kann man sie anbringen und das Gerät in die Halle stellen.
Es macht ja kein Mensch einen Buhei darum, wenn ein GSG frisch aufgestellt ist und die Urkunde in der Halle im Büro liegt, - hatte ich auch schon mal gehabt. Er gat sie dann angebracht und gut ist.


Gruß Meike



Gepostet am 17.04.2007 um 20:19 von:
Benutzer: Meike
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=12841#post12841


Beitrags-Print by Breuer76