Forum-Gewerberecht
» Verwaltung eigenen Vermögens Gewerbe angrenzung «
Aus meinen Erfahrungswerten der letzten Jahre schlussfolgere ich meine pers. Vermutung, dass bei jeder Gesellschaft mit solchen o.ä. Unternehmensgegenständen eine Vermögensverwaltung aus der gewerberechtlichen Perspektive zu hinterfragen wäre.
In der Regel wird die Gesellschaft das Privatvermögens einer natürlichen Person verwalten. Diese Person ist i.d.R. dann der Geschäftsführer. Somit verwaltet die jur. Person i.d.R. Vermögen eines Dritten, weil sie in den meisten Fällen nicht selbst Eigentümerin ist. In diesen Fällen empfinde ich die Formulierung des Gegenstands als eigene Vermögensverwaltung als falsch, aber wir wissen ja, dass im Handelsregister alles Mögliche ohne Gegencheck drin stehen darf. Ergo: Es kann stimmen, oder nicht.
Die Abgrenzung in der Vollzugspraxis zu treffen, halte ich jedoch für einen enormen Aufwand, der auch in den wenigsten Fällen umsetzbar ist, weil wir auf die Angaben des Unternehmens angewiesen sind, um den Einsatz von Kapital, das Ausmaß der Tätigkeit und die Vermögenswerte überhaupt ermitteln zu können, um eine Abgrenzungsprüfung vorzunehmen.
Zudem steht man allein auf weiter Flur, weil per se immerzu pauschal behauptet wird, dass man nur Verwaltung eig. Vermögens betreibt und man als Gewerbebehörde nie diese Pauschalbehauptungen nachprüfen kann.
Ich halte das für ein großes Problem - ein Beispielfall:
Eine Bekannte von mir hat Probleme mit ihrer Hausverwaltung. Diese "Hausverwaltung" besteht aus dem Eigentümer, aber es gibt offenbar auch Mitarbeiter. Diese Hausverwaltung ist unter ihrer Anschrift niemals erreichbar. Alles läuft über E-Mail und Post. Da gibt es rechtlich fragwürdige Eigenbedarfskündigungen, NK-Abrechnungen, die unter aller Sau sind usw. - Mieterschutzbund ist dran, kommt aber nicht an diese Hausverwaltung dran.
Ich habe dahingehend mal recherchiert, warum dem so ist...dieser Mensch hat etliche Gesellschaften, teils in Luxemburg und von Köln bis Frankfurt verteilt. Teils aufgelöst, teils Insolvenz. Es geht immer um Immobilien. Offenbar sehr viele Immobilien. Jede Gesellschaft hat genau diese tollen Unternehmensgegenstände im HR stehen: Holding, Verwaltung eigenen Vermögens, Beteiligungen usw.
Da diese Gesellschaften nicht in meinem Bereich sind und ich weiß, dass das Gewerbeamt, wo die meisten Gesellschaften ansässig sind, hinsichtlich einer Abgrenzungsprüfung keinen Anlass sieht, weil auch niemals Verfahren zur Durchsetzung von Anzeigepflichten bei Gesellschaften nach HR-Eintragung geführt werden, ist klar, dass es keine Gewerbemeldungen geben wird.
Und so - vermute ich - wird es etliche Unternehmenskonstruktionen geben, die völlig unter dem Radar im Feld der privaten Vermögensverwaltung verschwinden und dort alles läuft, was der Gesetzgeber mit dem § 34c GewO eigentlich regelt. Bauträgertätigkeiten genauso wie Immobilienverwaltung, teils auch Vermittlungen sowie zudem Handwerk, wie @Civil Servant schon ausführte.
Kein Wunder, dass der Immobilienmarkt in D offenbar ein Geldwäsche-Paradies ist, wie ich mal einer Doku darüber entnehmen konnte.
Dem Herr zu werden im Kontext des "Gesamtbildes der Tätigkeit im Einzelfall" ist unmöglich und m.E.n. auch von keinem Gewerbeamt - Ebene Kommune, leistbar.
Daher mache ich es mittlerweile so: Ich frage mal nach und händige mein Merkblatt aus. Wenn mir das Unternehmen danach üblicherweise weiterhin sagt: "Nö, alles Verwaltung eigenen Vermögens und natürlich wird nie etwas Erlaubnispflichtiges gemacht", nehme ich das so zu den Akten und fertig bin ich.
(Sollte jemand Fehler in meinem Merkblatt entdecken...bitte immer gerne her damit! Das zitierte Urteil von @Thomas Mischner werde ich auch noch einpflegen.)
Gepostet am 28.11.2024 um 15:10 von:
Benutzer: Roesje
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