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Bin fündig geworden  smile  

Die damalige Argumentation der Kollegen:

"...ist der Gesetzgeber in Bezug auf die Überwachung eines Gewerbebetriebes, nicht an der Kenntnis nicht mehr im Stadtgebiet existierender Gewerbebetriebe interessiert..."

In dem Fall ging es darum, dass ein Unternehmen damals von hier nach Frankfurt verlegt wurde, hier die Abmeldung wegen Verlegung erfolgte, in Frankfurt aber nie angemeldet wurde. Das ist dann erst im Rahmen meiner Ermittlungen bzw. im Zuge der erneuten Anmeldung (wegen Verlegung von Frankfurt wieder zurück in meinen Bereich) aufgefallen.

Die o.g. Argumentation zielt darauf ab, dass es die Anzeigepflicht zur Gewerbean-, um-, -abmeldung ja nur aufgrund des Ziels der Gewerbeüberwachung gibt.

Besteht das Gewerbe und die Anmeldung wurde versäumt, ist es daher unsere Aufgabe, die Anzeigepflicht durchzusetzen, damit eine wirksame Gewerbeüberwachung erfolgen kann.

Wenn das Gewerbe aber zwischenzeitlich überhaupt nicht mehr besteht und die Anmeldung wurde versäumt, brauchts grds. keine nachträgliche An- und/oder Abmeldung mehr, weil es keinen Grund mehr für eine Gewerbeüberwachung gibt.

Die Owis bzgl. An- und Abmeldung würde ich daher auch gar nicht erst anfangen zu ahnden, sondern den Fall mit sämtlichen Infos an die Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörde abgeben.



Gepostet am 25.11.2024 um 14:16 von:
Benutzer: Roesje
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=128270#post128270


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