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 Moin  

@Roesje: Du meinst mit deiner ersten Nachricht sicherlich die Aufforderung zur gleichzeitigen An- und Abmeldung oder?
Ich habe heute früh schon ein wenig recherchiert, ob ich diesbezüglich etwas finden kann. Leider habe ich bisher noch nichts finden können, werde aber weiter danach Ausschau halten.

Da mir zunächst nur der Gedanke des OWi-Verfahrens nach § 146 Gewo kam hatte ich gedacht, dass ich durch das Vorliegen der An-/Abmeldung einen Beweis für die zu späte Anzeige habe. Andernfalls wird es für mich ja schwierig zu beweisen, dass das Gewerbe tatsächlich mal betrieben wurde - es sei denn, ich kriege hierfür irgendwie eine schriftliche Bestätigung der betroffenen Person (was ja in den meisten Fällen höchst unwahrscheinlich ist).

[QUOTE]dass es rechtlich betrachtet nicht gemacht wird.[/QUOTE]
Das begründet ja aber nicht zwingend die Unzulässigkeit des Verfahrens, oder?

Dass auch ein OWi-Verfahren nach SchwarzArbG eröffnet werden kann, war mir bis eben mangels Erfahrung in diesem Bereich zugegeben nicht bekannt.


@H. Allgaier: Vielen Dank für den Hinweis! Ich hätte ohne die Hinweise wohl wirklich nur ein OWi-Verfahren nach § 146 GewO eröffnet.


Bei uns ist für die Ahndung nach § 8 SchwarzArbG auch der Kreis zuständig.
Dann werde ich Anregung zur Ahndung der OWi mal dorthin weiterleiten    

Ganz lieben Dank und viele Grüße aus dem Norden    



Gepostet am 25.11.2024 um 13:07 von:
Benutzer: NinaniN
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