Forum-Gewerberecht
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§ 1 SchwarzArbG - Zweck des Gesetzes
(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat.
[URL=https://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004/__8.html]§8 SchwarzArbG[/URL]
§ 8 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. d) der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat.
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes (...) 1 Nummer 1 Buchstabe d (...) mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro (...) geahndet werden.
Ich muss zugegeben, dass ich mich mit dem SchwarzArbG nicht wirklich auskenne und es deshalb noch nicht zu meiner Spielwiese gemacht habe.
50.000 Euro klingen natürlich anders als 1.000 Euro aus der GewO
Hier im Forum gibt es bestimmt Mitstreiter, die in Bezug auf Verfahren nach dem SchwarzArbG sehr gut weiterhelfen können.
Gepostet am 22.11.2024 um 08:46 von:
Benutzer: H. Allgaier
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=128249#post128249
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