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Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG)

§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

§ 8 Abs. 1 RDG:
Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die
1. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse,
... im Rahmen ihres Aufgaben- und [B]Zuständigkeitsbereichs[/B] erbringen.



Gepostet am 05.11.2024 um 09:19 von:
Benutzer: Thomas Mischner
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