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Hallo,

§ 1 GewAnzV besagt, dass die Vordrucke vollständig auszufüllen sind. Der Vordruck nach Anlage 1 hat ein Feld für die Angabe der Internetadresse. Deshalb wäre diese hier anzugeben, wenn man eine hat.

In den früheren Vordrucken stand dabei "freiwillig". Jetzt nicht mehr. Von daher gehe ich von einer verpflichtenden Angabe aus.

Grüße
HBinder



Gepostet am 23.10.2024 um 14:01 von:
Benutzer: HBinder
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=127977#post127977


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