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Das Aufstellen von Glücksspielgeräten [u]ohne[/u] Zulassung kann aus unserer Sicht zweierlei bedeuten:
 
[b]Fall 1:[/b] Die Bauart wurde von der PTB zugelassen. Bei dem betriebenen Glücksspielgerät handelt es sich also um ein [u] zugelassenes[/u] Gerät jedoch [u]ohne[/u] Zulassungszeichen.

In der SpielVwV heißt es unter Punkt  1.1 „Anwendungsbereich“:

[b]„Wenn von der PTB zugelassene Spielgeräte aufgestellt und betrieben wer­den, handelt es sich nicht um das Veranstalten von Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB.“[/b]

Diese Situation kann eine gebührenfreie Verwarnung oder auch die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens nach sich ziehen, dass hängt u.a. von der Tagesform des kontrollierenden Beamten ab.

[b]Fall 2:[/b]
Die Bauart wurde von der PTB [b][u]nicht[/u][/b] zugelassen. Bei dem betriebenen Glücksspielgerät handelt es sich also um ein [b][u] nicht[/u][/b] zugelassenes Gerät. Der Aufsteller bezeichnet solche Geräte gerne als „Testgeräte“ oder "Promotiongeräte". Laut Auskunft der PTB gibt es jedoch keine „Vorab-Zulassung“ für Testgeräte wie z.b. ein „rotes Kennzeichen“ bei Autos. Aus unserer Sicht kann es daher keine Rolle spielen, ob solche Geräte als "Testgeräte" oder "Promotiongeräte" bezeichnet werden. Entscheidend ist allein, ob eine Bauart-Zulassung vorliegt oder nicht.  

Für Fall 2 bedeutet o.g. Punkt  1.1 „Anwendungsbereich“ im Umkehrschluss:

[b]„Wenn [u]nicht[/u] zugelassene Spielgeräte aufgestellt und betrieben wer­den, handelt es sich um das Veranstalten von Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB.“[/b]

Zur weiteren Verdeutlichung:
§ 284 StBG - Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels
(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
3) Wer in den Fällen des Absatzes
1 1. gewerbsmäßig oder
2. als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Hier sollte also [u]ein Anruf[/u] bei der Polizei ausreichen, damit diese dann eine Verfolgung einer strafbaren Handlungen laut Legalitätsprinzip gem. §§ 163, 152 Abs. 2 StPO einleiten. Ein Anzeige ist daher NICHT notwendig. Die Polizei muss von sich aus die Ermittlung aufnehmen! Ob eine Bauart-Zulassung vorliegt ohne nicht, kann durch ein Anruf bei der PTB  - unter Benennung der Zulassungsnummer und des Gerätenamens – geklärt werden. Auch sollte überprüft werden, inwieweit der Geräte-Hersteller in die Verantwortung genommen werden kann.

Der UAVD arbeitet absolut unabhängig und ausschließlich im Interesse der betroffenen Automaten-[u]Aufsteller.[/u]  Beim Fehlen eines Zulassungszeichens sollte durchaus mal ein Auge zugedrückt werden.
Auf keinen Fall ist es jedoch im Interesse der Automaten-Aufsteller, dass innerhalb ihrer eigenen Reihen illegales Glücksspiel betrieben wird. Das Fehlverhalten Einzelner darf nicht dazu führen, dass  u.U. die gesamte Automaten-Aufsteller-Branche in Verruf kommt.



Gepostet am 13.04.2007 um 13:39 von:
Benutzer: UAVD ev
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=12796#post12796


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