Forum-Gewerberecht
» 15. Bundesfachtagung-Gewerberecht - Infothread «
Naja, im Mustererlass steht
[I]"Nicht oder missverstandene Anweisungen bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben oder die Unkenntnis der zu beachtenden Rechtsnormen können schwerwiegende Konsequenzen für das Leben, Gesundheit und Eigentum der bewachten Person haben.
Die Teilnahme an einer Unterrichtung bzw. die Erteilung des Unterrichtungsnachweises
können daher auch wegen nicht ausreichender deutscher Sprachkenntnisse verweigert werden" [/I]
Finde ich auch richtig, der Nachweis der Sprachfertigkeiten gehört jedenfalls nicht zu den abzuprüfenden Unterlagen. Wäre das gewollt, hätte man das doch im 34a einfach mit aufnehmen können....
Grüße
Gepostet am 21.10.2024 um 10:51 von:
Benutzer: Pitti81
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=127954#post127954
Beitrags-Print by Breuer76