Forum-Gewerberecht
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Hallo in die Runde,
beim Thema Praxisbericht Bewachungsgewerbe fände ich schön, wenn jemand was zu der sehr unterschiedlichen Verfahrensweise bei der Prüfung der Sprachnachweise sagen könnte.
Bei uns ist es so, dass Wachpersonen, die die Unterrichtung oder SK bei der für unseren Ort zuständigen IHK absolvierten keine Sprachbarrieren haben und man sich gut verständigen kann. Zu beobachten ist leider, dass Wachpersonen, die ihre Unterrichtung oder SK bei einer anderen als für unser Einzugsgebiet zuständigen IHK absolvieren (auffällig sind bislang drei verschiedene IHK Standorte) extreme Sprachbarrieren haben und auch auf Verlangen keinen Sprachnachweis auf dem Kompetenzniveau B1 (§ 6 Abs. 1 BewachV) vorweisen können.
Sofern die Wachperson persönlich mit uns in Kontakt tritt und bereits nach wenigen Tagen nachfragen will, wann die Freigabe endlich erteilt wird, und dabei auffällt, dass sie eigentlich kein Wort versteht und ab diesem Zeitpunkt ein "guter Bekannter" das Gespräch übernehmen muss, frage ich mich, wie diese Person die deutschen Gesetze verstanden und verinnerlicht haben will, geschweige denn deeskalierend im Bewacheralltag auftreten will.
Da die Sprachkompetenz eigentlich schon beim Erwerb der Unterrichtung oder SK geregelt ist und damit den Zugang zum Bewachergewerbe regelt, finde ich es unglücklich solche Personen über die Zuverlässigkeitsfrage aus dem Bewachergewerbe fernzuhalten.
Sollte ich falsch liegen, bitte gerne aufklären.
Vielen Dank!
Gepostet am 18.10.2024 um 12:18 von:
Benutzer: J. Hartung
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