Forum-Gewerberecht
» Betriebsstätte Definition «
Grüß dich!
Laut Kommentierung zur GewO muss jeder, der die Aufstellung von Automaten als selbstständiges Gewerbe Betreibt eine Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten.
Es ist also keine Anzeige bei allen Behörden notwendig, in deren Zuständigkeitsbereichen evtl. Automaten aufgestellt werden. Es ist allerdings notwendig, Namen und Ladungsfähige Anschrift des Gewerbetreibenden an jedem Automaten anzubringen (§ 14 Abs. 3 Satz 2-4 GewO)
Meines Wissens wurde diese Änderung zur "Entbürokratisierung" vorgenommen. Früher mussten wirklich alle Automaten einzeln angemeldet werden. Da die Kennzeichnungspflicht der Automaten besteht, sehe ich hier auch kein Problem, sondern freue mich über die schlankere Handhabung
Viele Grüße
Gepostet am 18.10.2024 um 07:30 von:
Benutzer: WinkelmannHK
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=127923#post127923
Beitrags-Print by Breuer76