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» Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) «

 Moin  ,

die Bundesregierung hat am 9. Oktober 2024 die [B]Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie - BEV[/B] beschlossen und sie wird als > [URL=https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2024/0401-0500/483-24.
pdf?__blob=publicationFile&v=1][COLOR=blue]BR-Drs. 483/24[/COLOR][/URL] voraussichtlich am 22. November 2024 im Bundesrat behandelt.

Im überarbeiteten VO-RefE wurde zur Änderung des GewAnzV (nun in Artikel 10) neben der > [URL=https://www.forum-gewerberecht.de/thread,threadid-17805,hilight-mopeg.
html][COLOR=blue]MoPeG Umsetzung[/COLOR][/URL] auch das geplante geänderte Abmeldeverfahren bei Sitzverlegung in einen anderen Meldebezirk mit aufgenommen:
[QUOTE]Die Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2023 (BGBl.2023 I Nr. 103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe „Anlage 3“ die Wörter „und in den Fällen der Aufgabe des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage1“ angefügt.

2. Nach § 3 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Anzeige der Aufgabe des Betriebs im Zusammenhang mit dessen Verlegung in einen anderen Meldebezirk nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung gilt zugleich als Anzeige der Abmeldung für die bisherige Betriebsstätte. In diesen Fällen erhebt die für die Abmeldung zuständige Behörde die Daten des Vordrucks der Anlage 3 mithilfe der Daten, die ihr von der für die Anmeldung zuständigen Behörde auf der Grundlage des Vordrucks der Anlage 1 nach § 14 Absatz 1 Satz 3 der Gewerbeordnung übermittelt werden. Auf die Übermittlung der Daten aus der Gewerbeanzeige nach § 14 Absatz 1 Satz 3 der Gewerbeordnung findet Absatz 4 entsprechende Anwendung. Die Verpflichtung der für die Gewerbeanmeldung zuständigen Behörde zur Übermittlung der mittels des Vordrucks der Anlage 1 erhobenen Daten aus der Gewerbeanzeige bleibt unberührt.“

3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Erläuterungen zu Feld 1 werden wie folgt gefasst:
„Im Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, gegebenen-
falls im Stiftungsverzeichnis eingetragener Name mit Rechtsform (bei nicht eingetragener GbR: Angabe der weiteren geschäftsführenden Gesellschafter).“
b) In Feld 2 wird nach der Angabe „im Handels-,“ die Angabe „Gesellschafts-,“ eingefügt und die Angabe „ggf.“ durch das Wort „gegebenenfalls“ ersetzt.
c) In Feld 25 werden die Wörter „Wiedereröffnung nach Verlegung“ durch die Wörter
„Verlegung des Betriebs“ ersetzt
d) Nach Feld 31 wird dem Feld „Hinweis“ folgender Satz angefügt: „Im Fall der Verlegung des Betriebs aus einem anderen Meldebezirk ist die Anzeige der Abmeldung für die bisherige Betriebsstätte in dieser Anzeige enthalten.“.

4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Erläuterung zu Feld 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, gegebenen-
falls im Stiftungsverzeichnis eingetragener Name mit Rechtsform (bei nicht eingetragener GbR: Angabe der weiteren geschäftsführenden Gesellschafter).“
b) In Feld 2 wird nach der Angabe „im Handels-,“ die Angabe „Gesellschafts-,“ eingefügt und die Angabe „ggf.“ durch das Wort „gegebenenfalls“ ersetzt.

5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Erläuterungen zu Feld 1 werden wie folgt gefasst:
„Im Handels-, Gesellschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, gegebenen-
falls im Stiftungsverzeichnis eingetragener Name mit Rechtsform (bei nicht eingetragener GbR: Angabe der weiteren geschäftsführenden Gesellschafter).“
b) In Feld 2 wird nach der Angabe „im Handels-,“ die Angabe „Gesellschafts-,“ eingefügt und die Angabe „ggf.“ durch das Wort „gegebenenfalls“ ersetzt.
c) Dem Feld 17 werden die Wörter: „Von der zuständigen Behörde auszufüllen:“ vorangestellt.
d) In Feld 25 werden nach den Wörtern „Vollständige Aufgabe“ die Wörter „Verlegung in einen anderen Meldebezirk“ und das Feld zum Ankreuzen aufgehoben.“[/QUOTE]
Diese Änderungen sollen zum 1. November 2025 in Kraft treten.

Die erläuternden VO-Begründungen fallen wiedermal etwas dünn aus. Falls nicht rechtzeitig die schon jetzt bereits überfällige Anpassung der GewAnzVwV kommt, findet man bei Vollzugsfragen möglicher Weise Antworten in den Erläuterungen im IT-Standard XGewO Version 1.5 (wird voraussichtlich zum 1. August 2025 auf > [URL=https://xgewerbeordnung.de][COLOR=blue]https://xgewerbeordnung.de[/COL
OR][/URL] veröffentlicht).

Zum Stand BEG IV sowie meiner ersten Kritik zum vorgenannten Abmeldeverfahren - siehe im Thread > [URL=https://www.forum-gewerberecht.de/thread,postid-126769.html#post126769
][COLOR=blue]Nächste Änderung der GewO[/COLOR][/URL]



Gepostet am 11.10.2024 um 20:32 von:
Benutzer: Puz_zle
Der Original-Beitrag :
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?postid=127871#post127871


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