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aus dem Norden,
ich bin im Gewerbebereich noch völlig frisch und da ich den Bereich nun übernommen habe und dort aufgrund von Personalmangel viel liegen geblieben ist, kommen mir leider an vielen Ecken Fragen auf.
Der Beitrag ist zwar sehr lange her, aber passt am besten zu meiner aufgekommenen Frage.
Ich habe eine angemeldete gemeinschaftliche Tierarztpraxis. Eigentlich unterfällt eine Tierarztpraxis ja dem § 6 GewO und ist damit nicht anzeigepflichtig - was mich schon wunderte, wieso die Praxis dann angemeldet ist. Diese konkrete Praxis wird aber von den beiden Personen nicht mehr geführt, sondern wurde familiär weitergereicht. Damit das im System rein ist, habe ich diese konkrete Praxis nun zur Abmeldung aufgefordert.
Die Praxis wird durch ein anderes Familienmitglied mit jemandem Außenstehendes weiterhin als Gemeinschaftspraxis geführt.
Vom ehemaligen Praxisbetreiber habe ich erfahren - sofern ich es richtig verstanden habe - dass es damals aufgrund dessen, dass es sich um eine Gemeinschaftspraxis handelte, erforderlich war eine "Hausapotheke" einzurichten. Und diese Apotheke sei seiner Aussage nach wohl anzeigepflichtig gewesen.
Die vorliegende Anmeldung bei uns bezog sich jedoch auf die Tätigkeit als Tierarzt, nicht auf den Betrieb der Hausapotheke (Tätigkeitsbeschreibung: "Tierarzt"). Nach meinen Recherchen dürfen Tierärzte aber ohnehin die Medikamente nur für die "eigenen Patienten" ausgeben (also mit konkretem Behandlungsbezug?!). Dann gehört doch aber die Apotheke - also die Abgabe von Medikamenten an die eigenen Patienten - so wie "Roesje" bereits anmerkte zum direkten Berufsbild/Tätigkeitsbild des Tierarztes, oder nicht? Und damit wäre es ja nicht mehr anzeigepflichtig.
So war zumindest meine Überlegung. Ob diese richtig ist, finde ich leider nicht raus. Nun bin ich echt unsicher, ob ich die "neue" Praxis zur rückwirkenden Anmeldung auffordern soll, oder nicht.
Neben dieser Hausapotheke betreibt die Praxis ebenfalls ein eigenes Labor. Zumindes was das Labor angeht sagt mir mein Bauchgefühl, dass man dieses als Gewerbe bewerten könnte, da dies ja keinen konkreten Bezug zur tierärztlichen Tätigkeit hat - klar ist dies für die Diagnostik erforderlich, aber man könnte an dem Punkt ja auch auf externe Labore zurückgreifen. Oder würde man diese auch wieder zum Tätigkeitsbild des Tierarztes zählen?
Ich hoffe sehr, dass mir da jemand weiterhelfen kann oder ggf. auch nur einen Tipp geben kann, wie ich an die Sache herangehen kann. Ich weiß leider nicht weiter.
Gepostet am 09.10.2024 um 16:03 von:
Benutzer: NinaniN
Der Original-Beitrag :
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