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» Privater Weinstand neben festgesetztem Markt - Erlaubt oder nicht? «

Der Weinstand bzw. Verkauf stellt aus meiner Sicht ein Gewerbe dar und bedarf der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes nach BGastG oder Landesgaststättengesetz. Dabei ist es unerheblich, ob sich der Stand auf privatem oder öffentlichem Grund befindet. Für das vorübergehende Gaststättengewerbe bedarf es eines besonderen Anlasses. Dieser ist für den Standbetreiber nicht geben, da er sich außerhalb des festgesetzten Marktgebietes befindet (zumindest habe ich das so verstanden). Damit kein Profit!



Gepostet am 26.09.2024 um 15:11 von:
Benutzer: Ullrich
Der Original-Beitrag :
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