Forum-Gewerberecht

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Hallo liebe Kollegen aus NRW:

Mit Interesse habe ich das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 9 vom 30.03.2007 gelesen.

In Bezug auf das Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) wird ausgeführt, dass es abweichend von § 6 Abs. 1 in folgenden Fällen keiner Nachprüfung im Vorverfahren mehr bedarf.

...

2. bei Entscheidungen nach der Gewerbeordnung und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen,

....

7. bei Entscheidungen nach dem Gaststättengesetz und der dazu ergangenen Rechtsverordnung ...

Dies gilt nicht ...

- für Verwaltungsakte, die vor dem 15. April 2007 dem jeweiligen Adressaten bekannt gegeben worden sind.

Meine Frage(n) dazu:

Wird die Entscheidung nach der Gewerbeordnung mit Maßnahmen nach der Verwaltungsvollstreckung verbunden, muss und kann dann Widerspruch gegen die Entscheidung nach der Verwaltungsvollstreckung erhoben werden, während die eigentliche Maßnahme direkt zur Klage berechtigt?

Muss gegen die Gebührenentscheidung gesondert Widerspruch erhoben werden?

M.E. ja, denn es sind keine Entscheidungen nach der Gewerbeordnung oder nach dem Gaststättengesetz. Die Gebührenordnung wird in dem neuen Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt.

Wenn dies denn wirklich zutreffend sein sollte, dann habe ich in Zukunft zwei Verfahren. Ob das dem Bürger wirklich als Bürokratrieabbau nähergebracht werden kann?

Welche weiteren Probleme sehen Sie?

Bestehen Kenntnisse darüber, ob Ausführungsbestimmungen des Landes geplant sind?

Ich bitte doch um Ihre Meinung.



Gepostet am 12.04.2007 um 15:18 von:
Benutzer: pmcolonia
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