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» Erlaubnis nach § 34c GewO für eGbR «

Moin!

Die Eintrag der GbR in das Gesellschaftsregister ändert nichts daran, dass es sich bei der (e)GbR nicht um eine juristische Person handelt.

Gewerberechtlich ändert sich also nichts:

Nicht die GbR, sonderern deren (vertretungsberechtigte) Gesellschafter sind Träger der Erlaubnis.

Gruß
Ludwig



Gepostet am 19.08.2024 um 10:27 von:
Benutzer: Ludwig
Der Original-Beitrag :
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