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Moin!
Die Absicht, eine offene Rechnung eintreiben - also einen Rechtsanspruch durchsetzen zu wollen - zu wollen, dokumentiert sicherlich ein rechtliches Interesse.
Landmann/Rohmer GewO/Marcks/Heß GewO § 14 Rn. 71
[I]"3. Abs. 7
Randnummer 71
Abs. 7 lässt eine weitere Übermittlung von Daten aus der Gewerbeanzeige mit Zweckänderung an öffentliche Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, also nicht hoheitlich tätig sind (zB städtische Versorgungsbetriebe), und, als die eigentlichen Adressaten dieser Regelung, an nicht-öffentliche Stellen, dh natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des Privatrechts (§ 2 Abs. 4 BDSG) zu.
Der Auskunftbegehrende hat allerdings ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft zu machen und es darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt. Die [B]Ankündigung einer Klageerhebung[/B] seitens eines Rechtsanwalts dokumentiert zB das rechtliche Interesse, demgegenüber kann der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse (Rn. 69 unter Nr. 3), nicht verklagt zu werden, geltend machen (so auch OVG RhPf., Beschl. v. 21.1.2004, GewA 2005, 27). Dasselbe gilt für eine Detektei/Auskunftei, die zur Vorbereitung eines Rechtsstreits gegen einen Gewerbetreibenden recherchiert oder, wie in der Begründung des Gesetzes v. 23.11.1994 (S. 17 BT-Drs. 12/5826) erwähnt, wenn Auskünfte aufgrund eines abzuschließenden Kreditvertrages erforderlich sind, der Kreditgeber sich also nähere Gewissheit über die Person seines Vertragspartners und damit auch über dessen Solvenz verschaffen will. (...) Das rechtliche Interesse knüpft an das Vorliegen eines besonderen Rechtsgrundes an und [B]ist nur dann gegeben, wenn der Auskunftsuchende die Daten zur Absicherung von Rechtsansprüchen [/B]oder zur Rechtsverteidigung benötigt (Gola/Schomerus BDSG, 13. Aufl., Rn. 26 zu § 25)."[/I]
Die Auskunftserteilung setzt weder eine unmittelbar bevorstehende Klage noch die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes (zur Rechtedurchsetzung oder für das Auskunftsersuchen) voraus. Die Kommentierung referiert insoweit lediglich den Sachverhalt der zitierten Gerichtsentscheidung.
Gruß
Ludwig
Gepostet am 18.07.2024 um 09:26 von:
Benutzer: Ludwig
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