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[quote][i]Original von Ludwig[/i]
Mit der Dogmatik ist das so eine Sache.
Ich unterscheide zwischen dem freien Beruf des Apothekers (= Pharmazeuten) und dem Betreiben einer Apotheke. Der Beruf beziehungsqweise die Tätigkeit der "Stellvertretung des Apothekenbetreibers in der persönlichen Leitung der Apotheke" ist eben eine ausschließlich freiberufliche Tätigkeit. [/quote]
Nein, ist es nicht. Woher stammt denn diese kühne Behauptung, dass der Stellvertreter, wenn er selbständig handelt, zwingend freiberuflich einzuordnen ist (sollte man ggf. als eigene Meinung kenntlich machen)?
[quote][i]Original von Ludwig[/i]Und schließlich: Wenn die in freier Mitarbeit organisierte Vertretung des Apothekers als Apothekenleiter berufsrechtlich unzulässig ("verboten"?) ist, darf doch wohl die Frage erlaubt sein, ob eine solche Tätigkeit, wenn man sie denn als gewerbliche betrachtet, die Ausübung eines verbotenen Berufs ("Stellvertretung des Apothekenbetreibers in der persönlichen Leitung der Apotheke") oder lediglich eine rechtswidrige Berufsausübung ist. Was allerdings nur funktioniert, wenn man - abwegig - die Qualifizierung des Apothekerberufes als freien Beruf negiert.[/quote]
Noch einmal, was bisher wohl nicht angekommen ist. Es wird nicht bezweifelt, dass die Tätigkeit des Apothekers eine freiberufliche ist. [B]Sie ist aber auch eine gewerbliche, wenn eine Apotheke betrieben wird.[/B] Was unter dem Betrieb einer Apotheke zu verstehen ist, geht doch klar aus der ApBetrO hervor. Es geht um die sichere und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung, was die Herstellung, Prüfung und Lagerung von Arzneimitteln, aber auch ihre Abgabe und die Beratung sowie Information von Patientinnen und Patienten umfasst.
Welche Voraussetzungen der Betreiber erfüllen muss, regelt § 1 Abs. 2 iVm § 2 ApoG. [B]Bei einer Einzelapotheke ist der Leiter auch zugleich Betreiber, da er die Apotheke persönlich führen muss.[/B] § 2 Abs. 2 Satz 1 ApBetrO: [I]"Der Apothekenleiter hat die Apotheke persönlich zu leiten. Er ist dafür verantwortlich, daß die Apotheke unter Beachtung der geltenden Vorschriften betrieben wird."[/I] Diese Gleichsetzung ist also zwingend.
Nur beim Betrieb mehrerer Apotheken können Betreiber und Leiter auseinanderfallen. Der Betreiber ist zwingend Leiter der Hauptapotheke. Es gibt aber noch die Leiter der Filialapotheken, die nicht Betreiber sind (§ 2 Abs. 2 Satz 2 ApBetrO) und außerdem in der Regel nur angestellt sind.
Parallel dazu funktioniert die Stellvertretung. Der Stellvertreter des Leiters (= Betreibers) einer Einzelapotheke oder der Hauptapotheke (bei mehreren Apotheken) tritt vollständig in die Rolle des Leiters ein und betreibt damit die Apotheke für bestimmte Zeit. Es macht keinen Sinn, in diesem Fall zwischen Betreiber und neuem Leiter zu unterscheiden, denn der Leiter betreibt in diesem Fall die Einzel-/Hauptapotheke (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ApBetrO), da er die oben beschriebenen Aufgaben selbständig wahrnimmt (wenn er sie selbständig wahrnehmen soll). Die Pflichten des abwesenden Leiters/Betreibers bleiben bestehen.
Soll der Leiter einer Filialapotheke vertreten werden, ist der Vertreter nicht Betreiber (dies bleibt der Leiter der Hauptfiliale). In diesem Fall liegt also kein Apothekenbetrieb vor. In der Regel handelt der Stellvertreter auch nur innerhalb eines Angestelltenverhältnisses.
Interessant - aber hier nicht gefragt - wird es erst, wenn es darum geht, ob der Stellvertreter aus dem Angestelltenkreis des Apothekenbetriebs stammen muss. Dies sehen die Apothekerkammern unterschiedlich, daher sollte die zuständige Kammer befragt werden. Mit der vorgestellten Frage, ob hier eine gewerbsmäßige oder freiberufliche Tätigkeit vorliegt, hat das aber nichts zu tun.
VG
Gepostet am 29.05.2024 um 15:10 von:
Benutzer: hans-im-glück1986
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