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Mit der Dogmatik ist das so eine Sache.

Ich unterscheide zwischen dem freien Beruf des Apothekers (= Pharmazeuten) und dem Betreiben einer Apotheke. Der Beruf beziehungsqweise die Tätigkeit der "Stellvertretung des Apothekenbetreibers in der persönlichen Leitung der Apotheke" ist eben eine ausschließlich freiberufliche Tätigkeit.

"Selbständigkeit" ist Voraussetzung für die Frage, ob ein Gewerbe vorliegt. Es ist hier nur in der Abgrenzung der vertraglichen Ausgestaltung des Vertretungsverhältnisses von Bedeutung.

Die Leitung der Apotheke mit dem Betrieb der Apotheke gleichzusetzen ist schlicht falsch. Dass der Inhaber der Apothekenerlaubnis, also der Betreiber der Apotheke, zugleich Apothekenleiter ist, bedeutet nicht, das der Leiter einer Apotheke auch der Betreiber der Apotheke ist.

"Er handelt als Stellvertreter auch im eigenen Namen." Ein Widerspruch in sich. Ein Stellvertreter handelt nie im eigenen Namen. Hier: Er leitet die Apotheke des Vertretenen für die Dauer der Abwesenheit des Vertretenen (der die Kosten des Betriebes der Apotheke einschließlich des Honrars für den Vertreter in dieser Zeit weiter trägt und einen - um die Kosten des Vertreters reduzierten - Gewinn vereinnahmt).

Und schließlich: Wenn die in freier Mitarbeit organisierte Vertretung des Apothekers als Apothekenleiter berufsrechtlich unzulässig ("verboten"?) ist, darf doch wohl die Frage erlaubt sein, ob eine solche Tätigkeit, wenn man sie denn als gewerbliche betrachtet, die Ausübung eines verbotenen Berufs ("Stellvertretung des Apothekenbetreibers in der persönlichen Leitung der Apotheke") oder lediglich eine rechtswidrige Berufsausübung ist. Was allerdings nur funktioniert, wenn man - abwegig - die Qualifizierung des Apothekerberufes als freien Beruf negiert.

Ausgeschrieben.

Gruß
Ludwig



Gepostet am 29.05.2024 um 12:22 von:
Benutzer: Ludwig
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