Forum-Gewerberecht
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Jein!
Ich kannte das von Dir zitierte Urteil des LSG NRW nicht. Aber die dort vertretene Auffassung kommt in meinem Satz [I]"Zwar läge, wenn denn die geplante Tätigkeit zulässig wäre, grundsätzlich weder eine Scheinselbständigkeit noch eine gewerbliche Tätigkeit vor."[/I] zum Ausdruck.
Ich habe die Entscheidung nur überflogen. Aber: Das Sozialgericht hatte eine sozialversicherungsrechtliche Frage zu beurteilen. Nämlich die Frage der Rentenversicherungspflicht, im Ergebnis als der Scheinselbständigkeit. Und wenn das Vertragsverhältnis so ausgestaltet ist, dass alle Merkmale der freien Mitarbeit gegeben sind, dann liegt in der Tat eine selbständige (freiberufliche) Tätigkeit vor.
Diese Ausgestaltung der Stellvertretung widerspricht jedoch den Vorschriften des Apothekengesetzes und der ApBetrO. Für sich betrachtet dürfte es m. E. zwar egal sein, ob ein Selbständiger oder ein Arbeitnehmer als Stellvertreter eingesetzt wird. Ein Verzicht des Apothekers auf jewedes Weisungsrecht gegenüber dem Stellvertreter in der Leitung der Apotheke lässt sich aber kaum mit der Erlaubnispflicht vereinbaren. Als Inhaber der Erlaubnis darf ein Apotheker, auch temporär, nicht auf jedwedes Weisungsrecht verzichten.
Nach der - überzeugenden - Rechtsprechung des Berufsgerichts, das übrigens aus formalen Gründen (Fehler im Eröffnungsbeschluss) aufgehoben wurde, ist eine selbständige Stellvertretung im Apothekenbereich nicht statthaft.
Aber selbst wenn: Gewerberechtlich ist es egal, da die Stellvertretung als Apothekerin freiberuflich tätig ist.
Gruß
Ludwig
Gepostet am 28.05.2024 um 13:20 von:
Benutzer: Ludwig
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