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 Moin  

Ludwig, ich denke, du beziehst dich hier auf das Urteil von 2012 durch das Berufsgericht Heilberufe in München.

Es gibt jedoch gegenteilige Urteile, die eine Selbstständigkeit bejahen, wenn diese nicht bei einer Arbeitsvermittlung für Apothekenvertretungen "beschäftigt" sind.

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urt. v. 10.06.2020, Az.: L 8 BA 6/18

Tenor:
[I]Eine Tätigkeit als Apothekenvertreterin auf Honorarbasis ohne Weisungsgebundenheit und ohne eine Eingliederung in die Betriebsorganisation – hier u.a. im Hinblick auf das Erfordernis der persönlichen Leitung einer Apotheke durch einen Apotheker - wird als selbständige Tätigkeit ausgeübt.[/I]

Hierzu das Urteil LSG NRW v. 22.11.2023, Az.: L 8 BA 222/18

Tenor:
[I]Ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, ist danach zu beurteilen, welche konkreten Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und welche Merkmale hierbei überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild erfordert eine Berücksichtigung sämtlicher nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht zu ziehender Umstände. Zugrunde zu legen ist der Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen. Wird eine Dienstleistung für einen Auftraggeber erbracht, ist dieser regelmäßig in die Arbeitsorganisation seines Auftraggebers eingegliedert.[/I]

Es ist wie immer eine Frage des Einzelfalles, das Betriebskonzept sollte definitiv offenbart werden.

Grüße



Gepostet am 28.05.2024 um 11:24 von:
Benutzer: Pitti81
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